Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Ausführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Luftfahrtgerät

Auparavant uniquement disponible en allemand.

1. Allgemeine Bedingungen:
1.1 Für uns erteilte Aufträge zur Ausführung von Arbeiten am Luftfahrtgerät gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Vorgedruckte uns zugehende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern gelten erst dann als von uns anerkannt, wenn dies schriftlich von uns bestätigt wurde. Eines ausdrücklichen Widerspruches bedarf es unsererseits nicht.
1.2 Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für die Beteiligten nur dann verbindlich, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Die Entgegennahme und Wiedergabe telegraphischer, telefonischer oder mündlicher Aufträge geht jedoch auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Die Zustellung der Auftragsbestätigung gilt als Annahme für den Auftraggeber.
1.3 Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, ohne besondere Genehmigung des Auftraggebers Probeflüge, Motorprüfläufe oder sonstige, zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendige Arbeiten durchzuführen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass zusätzliche Arbeiten, die sich während der Bearbeitung des Auftrages als notwendig erweisen, ohne besondere Genehmigung des Auftraggebers ausgeführt werden können. Darüber hinaus dürfen etwaige Überstundenleistungen besonders berechnet werden, sofern nicht nach Abschnitt 2.1 ein verbindlicher Kostenvoranschlag abgegeben worden ist.
1.4 Wir sind berechtigt, uns in Auftrag gegebene Arbeiten durch andere uns geeignet erscheinende Unternehmen ausführen zu lassen, ohne dass es hierüber einer Mitteilung gegenüber dem Auftraggeber bedarf.

2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und im schriftlichen Text ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Dies jedoch grundsätzlich nur 3 Monate ab Ausstellungsdatum. Sollten wir die Ausführung zusätzlicher Arbeiten als notwendig erachten, so kann die Endsumme des verbindlichen Kostenvoranschlags bis zu 15 % ohne Nachfrage überschritten werden. Zur Abgabe eines Kostenvoranschlags notwendige Arbeiten und Lieferungen besonderer Art, z. B. Fehlerermittlung usw., können dem Auftraggeber auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zur Ausführung der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Arbeiten oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.

3. Rechnungsstellung:
3.1 Sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung sind die Preise für Arbeitsleistungen, verwendete Einzelteile, Materialien und Sonderleistungen von uns gesondert auszuweisen.
3.2 Ist bei Auftragserteilung ein Festpreis vereinbart, so wird nur dieser berechnet.
3.3 Wird ein Teil oder Gerät ausgetauscht, so ist die Voraussetzung für die Berechnung des Tauschpreises, dass das getauschte Teil oder Gerät komplett ist und keinerlei Gewaltschäden aufweist.
3.4 Die Berechnung erfolgt unter dem Vorbehalt der Berichtigung. Eine etwaige Berichtigung muss ebenso wie eine mögliche Beanstandung der Rechnung seitens des Auftraggebers schriftlich und spätestens 10 Tage nach Aushändigung der Rechnung erfolgen.

4. Zahlungsbedingungen:
4.1 Die Bezahlung von Leistungen ist bei Entgegennahme der Leistung oder des Auftragsgegenstandes, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung einer vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig und hat grundsätzlich ohne Skonto oder Nachlässe zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug betragen die Verzugszinsen mindestens 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der „Deutschen Bundesbank“. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4.2 Wir sind berechtigt, eine Vorauszahlung von mindestens 50 %, jedoch auch bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

5. Lieferung:
5.1 Wir sind verpflichtet, einen verbindlich vereinbarten Liefertermin einzuhalten, jedoch nur dann, wenn dieser von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden ist. Erhöht sich jedoch auch hier der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt ebenfalls eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein.
5.2 Wir sind bemüht, Fertigstellungstermine, auch wenn sie unverbindlich sind, nach Möglichkeit einzuhalten. Erhöht sich jedoch der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, verschiebt sich der Fertigstellungstermin entsprechend.
5.3 Wenn wir Liefertermine verbindlich zugesagt haben, so sind wir bei Nichteinhaltung derselben dem Auftraggeber nur dann zum Ersatz des aus der Nichteinhaltung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn wir oder unsere Mitarbeiter den Termin vorsätzlich nicht eingehalten haben. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn wir den Fertigungstermin infolge höherer Gewalt, Ausbleiben von Zulieferungen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen oder aus ähnlichen Gründen nicht einhalten können. In Fällen größerer Verzögerung werden wir den Auftraggeber in Kenntnis setzen.

6. Abnahme:
6.1 Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in unserem Werftbetrieb oder einer von uns bezeichneten Werkstatt.
6.2 Wünscht der Auftraggeber die Zustellung des Auftragsgegenstandes, so erfolgt diese auf
seine Rechnung und Gefahr.
6.3 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, können
wir die üblichen Unterstell- bzw. Abstellgebühren in Rechnung stellen. Eventuell erforderliche und im Interesse des Auftraggebers abgeschlossene Versicherungen gehen zu dessen Lasten. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder die vorläufige oder endgültige Rechnung zugestellt worden ist, den Auftragsgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt.
6.4 Handelt es sich bei dem Auftragsgegenstand um ein Luftfahrzeug, so können die üblichen Unterstell- oder Abstellgebühren schon vom Zeitpunkt der Unterstellung oder Abstellung zu den jeweils gültigen Flughafenpreisen in Rechnung gestellt werden.
6.5 Ist der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist unsere Haftung für jede Art Schäden, auch die, die durch eigene Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit unseres Personals entstehen, ausgeschlossen.

7. Gewährleistung:
7.1 Nach Abnahme des Auftragsgegenstands sind alle Gewährleistungsansprüche sowohl für offene als auch für verdeckte Mängel ausgeschlossen.
7.2 Soweit wir eine Gewährleistung ausdrücklich anerkennen und darüber hinaus eine Gewährleistung in Betracht kommt, gilt unbeschadet der Ziffer 7.1 folgendes:
7.3 Auch für 7.2 ist die Gewährleistung ausdrücklich und für jeden Fall ausgeschlossen, wenn uns die Mängelrüge nicht nach 20 Flugstunden, höchstens aber innerhalb von 4 Wochen nach Abnahme zugegangen ist.
7.4 Die Gewährleistungspflicht erlischt ebenfalls, wenn uns die Mängel nicht unverzüglich nach Feststellung und schriftlicher genauer Bezeichnung mitgeteilt werden.
7.5 Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn die bemängelten Arbeiten oder Gegenstände inzwischen selbst von einer anderen Werft, in eigener Regie des Auftraggebers oder von dritter Seite verändert oder instandgesetzt wurden.
7.6 Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel ausschließlich in unserer Werft zu beseitigen. Eine weitergehende Gewährleistung oder Verpflichtung zur Schadensersatzleistung besteht nicht.
7.7 Gewährleistungen an Teilen und Geräten können nur insoweit anerkannt werden, als sie den Bedingungen der entsprechenden Zulieferanten entsprechen. Eventuelle Gewähr- oder Garantieleistungen eines Zulieferanten werden ohne Aufschlag an den Auftraggeber
weitergegeben. Jedoch geht das Risiko für den Transport, die Kosten hierfür und die Kosten
des Aus- und Einbaus und sonstiger zusätzlicher Leistungen zu Lasten des Auftraggebers.
7.8 Gewährleistung für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden und für Fremdleistungen sind in jedem Fall ausgeschlossen.

8. Zurückhaltungs- und Pfandrecht:
8.1 Uns steht an allen Leistungen wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand zu. Das Zurückbehaltungsrecht und das vertragliche Pfandrecht können auch wegen Forderungen aus früheren Leistungen oder sonstigen Ansprüchen geltend gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht und vertragliches Pfandrecht sind auch für den Fall vereinbart, dass auch andere Gegenstände, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, uns zu einem späteren Zeitpunkt gebracht werden und zu dieser Zeit noch Ansprüche aus der Geschäftsverbindung stehen.
8.2 Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Verkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die in unserem Besitz befindlichen Gegenstände zu einem beliebigen Zeitpunkt an jedem uns geeignet erscheinenden Ort auf einmal oder nach und nach zu unserer Befriedigung freihändig zu verkaufen, ohne dass es des Erwerbs eines vollstreckbaren Titels, der Beobachtung der für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften oder der Innehaltung einer Frist bedarf. Insbesondere finden die Vorschriften der §§ 1237 Satz 2 und 1238 BGB keine Anwendung. Einer vorhergehenden Androhung bedarf es nicht.

9. Eigentumsvorbehalt:
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten sowie an den etwa aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Produkten bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung und Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Auftraggebers ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis vor.
9.2 Ist unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in eine Sachgemeinschaft mit anderen Gegenständen gelangt, so werden wir im Verhältnis der Werte Miteigentümer des vorerwähnten Gegenstandes, mit dem die Sachgemeinschaft entstanden ist.
9.3 Der Auftraggeber darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an uns zu unserer Sicherung ab. Er ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Im anderen Fall sind wir berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und den Forderungseinzug selbst vorzunehmen. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sind uns sofort mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die von ihm mit Rücksicht auf die Forderungsabtretung für uns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forderungen fällig sind. Auch soweit der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge uns zu und sind gesondert aufzubewahren.
9.4 Ist bei der Auftragserteilung nichts anderes vereinbart worden, so gehen ersetzte Teile in unser Eigentum über.

10. Haftung:
10.1 Wir haften nicht für Schäden und Verluste an den uns zur Bearbeitung übergebenen Auftragsgegenständen und deren Teilen, es sei denn, sie sind von uns oder unserem Personal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
10.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Haftung für Beschädigungen des Auftraggegenstandes oder von Teilen des Auftragsgegenstandes auf die Instandsetzung. Ist eine Instandsetzung nach unserer oder nach Feststellung durch einen von beiden Parteien anerkannten Sachverständigen unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des Wertes des Auftragsgegenstandes bzw. der beschädigten Teile am Tag der Beschädigung. Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei Untergang des Auftragsgegenstandes ebenso wie bei Untergang von Teilen des Auftragsgegenstandes.
10.3 Wir haben unsere Sorgfaltspflicht nur dann außer acht gelassen, wenn bei Probeflügen, Motorprüfläufen oder sonstigen, zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendigen Arbeiten eine ungeeignete Person mit deren Durchführung beauftragt worden ist.
10.4 Das Risiko von Probeflügen, Motorprüfläufen oder sonstiger zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendiger Arbeiten, geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn er selbst oder sein Beauftragter die entsprechenden Arbeiten vornimmt.
10.5 Während des Abnahmeverzuges des Auftraggebers haben wir nur Vorsatz zu vertreten.
10.6 Wir haften in keinem Fall für zusätzliche Inhalte von Luftfahrzeugen, soweit sie uns nicht besonders und gegen Quittung zur Verwahrung übergeben worden sind.
10.7 Geben wir einen uns erteilten Auftrag ganz oder teilweise gemäß Abschnitt 1.4 dieser Bedingungen an ein anderes Unternehmen weiter, so beschränkt sich die Haftung in jedem Fall auf die Abtretung der uns gegenüber dem Subunternehmer zustehenden Ansprüche.
10.8 Der Auftraggeber erklärt sich bereit, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten sowie von allen von dritter Seite gegen uns erhobene Ansprüche, die durch ihn oder in Verbindung mit dem von ihm erteilten Auftrag entstehen, freizuhalten, es sei denn, wir haben vorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus wird von uns der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung) nicht gewährt. Entgangener Gewinn wird in keinem Fall ersetzt. Ebenfalls entfällt unsere Haftung für Kosten des Auftraggebers, wenn durch nicht richtige Fertigstellung zusätzliche Reise- oder Flugkosten oder sonstige Kosten dem Auftraggeber entstanden sind.
10.9 Der Auftraggeber haftet für alle, durch ihn oder von ihm beauftragte Personen verursachte Schäden.

11. Versicherungen:
11.1 Wir halten die uns vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände nicht oder nur zum Teil versichert. Das Risiko des Versicherungsschutzes für den Auftragsgegenstand trägt der Auftraggeber.
11.2 Sind Auftragsgegenstände von uns versichert und tritt ein Versicherungsfall ein, so werden aus der Versicherungssumme zunächst die möglichen, uns entstandenen Kosten befriedigt und sodann die des Auftraggebers.
11.3 Wir sind nicht verpflichtet, es sei denn, es besteht eine entsprechende schriftliche Vereinbarung, eine Versicherung für Schadenfälle irgendwelcher Art für die uns anvertrauten Gegenstände abzuschließen.
12. Sonstige Bedingungen:
12.1 Gerichtsstand für beide Teile ist Saarbrücken oder nach unserer Wahl ein anderer Ort in der Bundesrepublik.
12.2 Die Rechtsbeziehung unter den Parteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht.
12.3 Ansprüche des Auftraggebers aus mit uns geschlossenen Verträgen sind in keinem Fall ohne unsere ausdrückliche Zustimmung übertragbar.
12.4 Abreden oder Zusicherungen, die von den obigen Bedingungen abweichen oder sie ergänzen, sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind.
12.5 Wenn aus Rechtsgründen, oder weil sie abgedungen sind, einzelne der obigen Bedingungen nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bedingungen nicht berührt.